Möglich mit Einschränkungen
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gilt die allgemeine Friedhofspflicht für die Asche Verstorbener. Die Entnahme eines kleinen Ascheanteils für die Herstellung eines Erinnerungskristalls ist grundsätzlich zulässig, sofern der Verstorbene dies zu Lebzeiten ausdrücklich in einer Bestattungsverfügung oder einem Testament festgelegt hat. Die restliche Asche muss ordnungsgemäß auf einem Friedhof oder in einer anderen zulässigen Form beigesetzt werden.
Viele Bestatter in Baden-Württemberg vermitteln diesen Service routiniert und kümmern sich um die notwendigen Überführungspapiere. Es gibt keine spezifischen Verbote gegen Erinnerungskristalle, aber die Einhaltung der Pietät und Dokumentation ist streng vorgeschrieben. Ohne klare Verfügung des Verstorbenen ist die Entnahme in der Regel nicht möglich.
Möglich mit Einschränkungen
Bayern
Bayern hat eines der traditionelleren Bestattungsrechte. Die Entnahme eines kleinen Teils der Asche zur Herstellung eines Erinnerungskristalls ist erlaubt, wenn der Wille des Verstorbenen klar dokumentiert ist. Die restliche Asche unterliegt der Beisetzungspflicht.
Bayerische Bestatter arbeiten häufig mit Partnern zusammen, um den Kristall herstellen zu lassen. Es gibt keine explizite Verbotsregelung, aber die Behörden legen Wert auf lückenlose Dokumentation und pietätvollen Umgang. In der Praxis ist der Prozess gut etabliert, allerdings können zusätzliche Gebühren für Überführungen und Genehmigungen anfallen. Eine Bestattungsverfügung ist dringend zu empfehlen.
Möglich
Berlin
Berlin gilt als vergleichsweise liberal. Die Herstellung eines Erinnerungskristalls aus einem kleinen Ascheanteil ist zulässig, sofern der Verstorbene dies gewünscht hat. Die restliche Asche muss beigesetzt werden. Berliner Bestatter bieten diesen Service häufig an und organisieren die Überführung. Der Fokus liegt auf der Wahrung der Würde und der Einhaltung der allgemeinen Bestattungsvorschriften. Eine schriftliche Verfügung erleichtert den Prozess erheblich.
Untersagt
Brandenburg
Brandenburg hat eine der strengsten Regelungen in Deutschland (§ 38 Abs. 1 Nr. 15 BbgBestG). Die Entnahme von Asche zur Herstellung eines Erinnerungskristalls oder Diamanten ist ausdrücklich untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Viele Bestatter lehnen die Asche-Variante für Brandenburger Verstorbene ab.
Ausnahme: Ein Erinnerungskristall kann aus Haaren des Verstorbenen hergestellt werden – das ist legal. Die restliche Asche muss vollständig beigesetzt werden. Diese Regelung besteht seit einer Gesetzesverschärfung 2018 und wird streng gehandhabt.
Möglich
Bremen
In Bremen ist die Entnahme kleiner Aschemengen für Erinnerungsstücke bei entsprechender Verfügung des Verstorbenen zulässig. Die restliche Asche unterliegt der Beisetzungspflicht. Bremer Bestatter arbeiten mit Partnern zusammen und dokumentieren den Vorgang sorgfältig. Es gibt keine spezifischen Verbote – die Praxis entspricht dem bundesweiten Standard.
Möglich
Hamburg
Hamburg ist relativ offen. Kleine Aschemengen dürfen für einen Erinnerungskristall verwendet werden, wenn der Verstorbene dies gewünscht hat. Die restliche Asche muss beigesetzt werden. Hamburger Bestatter bieten diesen Service häufig an. Die rechtliche Lage ist unkompliziert, solange eine Bestattungsverfügung vorliegt.
Möglich mit Einschränkungen
Hessen
In Hessen gilt die Friedhofspflicht für die Hauptasche. Die Entnahme eines kleinen Anteils für einen Erinnerungskristall ist bei dokumentiertem Willen des Verstorbenen erlaubt. Die Herstellung erfolgt meist im Ausland. Hessen hat keine extremen Einschränkungen, aber eine klare Verfügung ist wichtig.
Möglich
Mecklenburg-Vorpommern
Keine besonderen Verbote. Die Verwendung kleiner Aschemengen für Kristalle ist bei Vorliegen einer Bestattungsverfügung zulässig. Die restliche Asche muss beigesetzt werden. Die Praxis ist unkompliziert.
Möglich
Niedersachsen
Niedersachsen erlaubt die Entnahme kleiner Aschemengen für Erinnerungsstücke bei entsprechendem Willen des Verstorbenen. Viele Bestatter in Niedersachsen vermitteln Erinnerungskristalle routiniert. Die rechtliche Lage ist stabil und praxisnah.
Möglich
Nordrhein-Westfalen
NRW ist eines der Bundesländer, in denen die Herstellung von Erinnerungskristallen gut etabliert ist. Kleine Aschemengen dürfen bei dokumentiertem Willen verwendet werden. Die restliche Asche unterliegt der Beisetzungspflicht. Viele NRW-Bestatter arbeiten eng mit Anbietern zusammen.
Sehr liberal
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz hat seit der großen Reform 2025 eines der modernsten Bestattungsgesetze. Die Herstellung von Diamanten und vergleichbaren Erinnerungsstücken (inklusive Kristallen) aus Asche ist explizit erlaubt. Voraussetzung ist der letzte Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und eine schriftliche Verfügung des Verstorbenen. Dies ist eine der fortschrittlichsten Regelungen in Deutschland.
Möglich mit Einschränkungen
Saarland
Ähnlich wie in Baden-Württemberg und Bayern: Kleine Aschemengen sind bei klarer Verfügung zulässig. Die restliche Asche muss beigesetzt werden. Die Praxis ist etabliert.
Möglich
Sachsen
Durch die Novellierung des Sächsischen Bestattungsgesetzes sind kleine Aschemengen für Erinnerungsstücke bei dokumentiertem Willen des Verstorbenen erlaubt. Die restliche Asche muss beigesetzt werden. Es gibt keine spezifischen Verbote gegen Erinnerungskristalle. Eine klare Bestattungsverfügung ist entscheidend für rechtliche Sicherheit.
Sehr klar geregelt
Sachsen-Anhalt
Seit der Gesetzesreform dürfen bis zu 5 Gramm Asche explizit für Erinnerungsstücke (inklusive Kristalle und Diamanten) entnommen werden. Dies ist eine der eindeutigsten und liberalsten Regelungen in Deutschland. Voraussetzung ist der dokumentierte Wille des Verstorbenen. Die restliche Asche muss beigesetzt werden.
Möglich
Schleswig-Holstein
Keine besonderen Einschränkungen. Kleine Aschemengen für Kristalle sind bei entsprechender Verfügung zulässig. Die Praxis ist unkompliziert.
Möglich
Thüringen
In Thüringen gilt die allgemeine Regelung: Bei dokumentiertem Willen des Verstorbenen darf ein kleiner Ascheanteil für einen Erinnerungskristall verwendet werden. Die restliche Asche muss beigesetzt werden. Keine spezifischen Verbote.