Nach dem Tod eines Ehepartners oder Elternteils gibt es in Deutschland einen ganzen Strauß an Renten­ansprüchen – die viele Hinterbliebene nicht oder zu spät kennen. Eine kompakte Übersicht über das, was Ihnen zusteht.

Das Sterbevierteljahr – der wichtigste erste Anspruch

Wenn Ihr verstorbener Ehepartner Rente bezogen hat, erhalten Sie in den ersten drei Monaten nach dem Tod die volle Rente weiter, als wäre er noch am Leben. Diese Regelung nennt sich Sterbevierteljahr und wird automatisch ausgezahlt, wenn Sie den Todesfall bei der Rentenversicherung melden.

Wichtig: Sie müssen die Rente nicht „beantragen" – sie läuft weiter. Aber Sie müssen den Todesfall melden, damit anschließend auf die Witwen­rente umgestellt werden kann.

Die kleine Witwenrente

25 Prozent der Rente des Verstorbenen, befristet auf 24 Monate. Sie wird gezahlt an Ehepartner, die jünger als 47 Jahre alt sind und kein eigenes Kind erziehen. Diese kürzere, niedrigere Form ist die Standard­regelung für jüngere Hinterbliebene.

Die große Witwenrente

55 Prozent der Rente des Verstorbenen, unbefristet. Anspruch besteht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Sie sind 47 Jahre oder älter.
  • Sie erziehen ein eigenes Kind unter 18 Jahren (oder behindertes Kind ohne Altersgrenze).
  • Sie sind erwerbsgemindert.

Achtung: Eigenes Einkommen wird auf die Witwen­rente angerechnet, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt (aktuell ca. 1.100 € netto monatlich). Das bedeutet nicht, dass Sie keinen Anspruch haben – nur dass die Auszahlung gekürzt sein kann.

Halbwaisen- und Vollwaisenrente

Kinder eines Verstorbenen haben Anspruch auf Halbwaisen­rente (wenn ein Elternteil verstorben ist) oder Vollwaisen­rente (wenn beide verstorben sind). Sie wird gezahlt:

  • bis zum 18. Geburtstag ohne Bedingungen,
  • bis zum 27. Geburtstag, wenn das Kind in Ausbildung oder Studium ist,
  • unbefristet bei Behinderung.

Wo beantrage ich die Witwenrente?

Bei der Deutschen Rentenversicherung. Den Antrag finden Sie online unter deutsche-rentenversicherung.de, oder Sie lassen sich bei einer örtlichen Auskunfts- und Beratungsstelle persönlich helfen – das ist kostenlos und sehr empfehlenswert, weil das Formular umfangreich ist.

Benötigte Unterlagen:

  • Sterbeurkunde
  • Heiratsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Personalausweis und Renten­versicherungs­nummer beider Ehepartner
  • Steuer-ID
  • ggf. Geburts­urkunden der Kinder

Frist

Es gibt keine harte Frist – aber: Die Witwen­rente wird höchstens 12 Monate rückwirkend gezahlt. Wer ein Jahr lang nichts beantragt, verliert Ansprüche. Empfohlen ist, den Antrag innerhalb der ersten drei Monate zu stellen, damit nahtlos vom Sterbe­vierteljahr auf die Witwen­rente umgestellt wird.

Sonderfälle

Geschiedene: Wer geschieden war und kurz vor dem Tod des Ex-Partners selbst nicht wieder geheiratet hat, kann unter Umständen einen Anspruch auf Erziehungs­rente oder Geschiedenen-Witwen­rente haben – das ist Einzelfall­prüfung.

Ehedauer unter einem Jahr: Wer weniger als 12 Monate verheiratet war, bekommt nur dann eine Witwen­rente, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Ehe nicht aus „Versorgungs­absicht" geschlossen wurde. Bei plötzlichen Todes­fällen (Unfall, Herzinfarkt) wird das in der Regel anerkannt.

Steuerlich

Die Witwen­rente ist – wie die normale Rente – einkommen­steuer­pflichtig. Bei der ersten Auszahlung sollten Sie das auf dem Schirm haben, falls Sie zur Steuer­erklärung verpflichtet sind.

Antrag, Unterlagen, Fristen – das ist viel auf einmal. Unsere Begleiter-App listet alle Schritte mit Anschreiben­vorlagen auf und erinnert Sie an die wichtigen Termine.

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